Auch Personen, die der Gruppe „Berufsbildungspersonal“ angehören, stehen verschiedene Möglichkeiten offen, um sich im Ausland beruflich weiterzubilden und sich für die aktuellen Herausforderungen in der Aus- und Weiterbildung zu qualifizieren. Die Mobilitätsberater helfen Ihnen dabei, dieses Ziel zu erreichen.
Für Sie als Lehrer/Ausbilder, denn durch eine Ausbilderreise
Sie spielen mit dem Gedanken, einen Auslandsbesuch durchzuführen? Wir unterstützen Sie bei der Planung und Organisation. Folgende Informationen vorab sind außerdem hilfreich:
Für Auslandsaufenthalte von Berufsbildungspersonal gibt es im Allgemeinen keine zeitliche Begrenzung.
Grundsätzlich ist eine Entsendung in jedes Land der Welt möglich.
Eine finanzielle Förderung über Erasmus+ ermöglicht Ausbildern und Berufsschullehrern einen beruflichen Auslandsaufenthalt innerhalb Europas von mindestens zwei Tagen (ohne Fahrt) und maximal zwei Monaten.
Voraussetzungen für eine finanzielle Förderung für Berufsschullehrer im Rahmen von Lehreraustauschprogrammen des Pädagogischen Austauschdienstes der Kultusministerkonferenz sind abhängig von den einzelnen Programmen.
Eine weitere Möglichkeit zur Finanzierung eines Individualaustauschs für AusbilderInnen bietet ProTandem, die Deutsch-Französische Agentur für den Austausch in der beruflichen Bildung.
Berufliche Auslandsaufenthalte müssen schriftlich mit dem Arbeitgeber vereinbart werden; dies kann in gemeinsamer Absprache beispielsweise in Form einer Dienstreisegenehmigung oder Freistellung, bei längeren Aufenthalten auch in Form von unbezahltem Urlaub oder einer allgemeinen Entsendung einhergehend mit einer entsprechenden Änderung des Arbeitsvertrags erfolgen.
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als einen Monat, müssen neben der grundsätzlichen Vereinbarung die genaue Dauer, die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, alle zusätzlichen Entgelte und Sachleistungen sowie die Bedingungen für die Rückkehr schriftlich festgehalten werden. Es sollte außerdem festgehalten werden, ob das deutsche oder ausländische Recht für die Zeit der Entsendung gelten soll.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser der Entsendung zustimmen.
In der Regel besteht der Schutz der deutschen Sozialversicherungen im im europäischen Raumweiter. Dies müssen Sie mit dem Formular A 1, das Sie hier bzw. bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland (DVKA) erhalten, von der Krankenkasse bestätigen lassen.
Für den außereuropäischen Raum muss, sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland existiert, eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das ist oftmals gegen einen geringen Aufpreis über die eigene Krankenkasse möglich. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von Ihrem Versicherungsträger beraten.
Empfehlenswert ist außerdem eine Auslandsversicherung. Es existiert eine Reihe von preisgünstigen Kombiangeboten verschiedener Versicherungen, die berufliche Aufenthalte im Ausland absichern. Diese enthalten eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden.
Bleibt Ihr Wohnsitz während der Entsendung im Inland bestehen, ist Ihr Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Halten Sie sich nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert. Dauert die Entsendung länger, steht in der Regel dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt. Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Bundesministerium der Finanzen.
Ein Informationsblatt zu Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern finden Sie hier.
Ihre Mobilitätsberatung vor Ort berät Sie gerne auch persönlich.