Ob als Bäcker nach Italien, Koch nach Frankreich oder Elektroniker nach Irland – die Welt steht Ihnen offen!
Für Sie als Fachkraft, denn durch ein Auslandspraktikum
Sie spielen mit dem Gedanken ein Auslandspraktikum nach Ihrer Ausbildung zu absolvieren? Hier finden Sie erste nützliche Informationen. Ansonsten unterstützen wir Sie auch gern persönlich bei der Planung und Organisation Ihrer beruflichen Weiterbildung. Hier finden Sie Ihren Ansprechpartner vor Ort.
Auslandsaufenthalte von Fachkräften sind über eine sogenannte Entsendung möglich. Eine zeitliche Begrenzung besteht dabei rein rechtlich nicht.
Grundsätzlich ist eine Entsendung in jedes Land der Welt möglich. Allerdings gibt es nicht für alle Zielländer auch finanzielle Unterstützungsmöglichkeiten.
Eine Entsendung müssen Sie in Form einer Änderung des Arbeitsvertrags mit Ihrem Arbeitgeber schriftlich vereinbaren.
Dauert der Auslandsaufenthalt länger als einen Monat, müssen neben der grundsätzlichen Vereinbarung die genaue Dauer, die Währung, in der das Arbeitsentgelt ausgezahlt wird, alle zusätzlichen Entgelte und Sachleistungen sowie die Bedingungen für die Rückkehr schriftlich festgehalten werden.
Es sollte außerdem festgehalten werden, ob das deutsche oder ausländische Recht für die Zeit der Entsendung gelten soll.
Gibt es einen Betriebsrat im Unternehmen, muss dieser der Entsendung zustimmen.
Ihr Arbeitgeber ist nicht dazu verpflichtet, Ihr Gehalt während Ihres Auslandsaufenthalts weiterzuzahlen. Auch wenn Sie ohne ein Arbeitsverhältnis in Deutschland berufliche Erfahrungen im Ausland sammeln möchten, besteht nicht zwingend weiterhin Anspruch auf Sozialleistungen (ALG I oder ALG II).
Es gibt jedoch diverse Förderprogramme, die berufliche Auslandsaufenthalte von Fachkräften finanziell unterstützen. Art und Umfang der Förderung hängen z. B. davon ab, in welches Land Sie reisen, wie lange der Aufenthalt dauert usw.
Ihre Mobilitätsberatung vor Ort hilft Ihnen gerne bei der Suche nach einem geeigneten Förderprogramm.
In der Regel besteht der Schutz der deutschen Sozialversicherungen im europäischen Raumweiter. Dies müssen Sie mit Hilfe des Formulars A 1, das Sie hier bzw. bei der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland erhalten, von der Krankenkasse bestätigen lassen.
Für den außereuropäischen Raum muss, sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland existiert, eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das ist oftmals gegen einen geringen Aufpreis über die eigene Krankenkasse möglich. Bitte lassen Sie sich hierzu rechtzeitig von Ihrem Versicherungsträger beraten.
Empfehlenswert sind außerdem Zusatzversicherungen für die Dauer des Auslandsaufenthalts. Es existiert eine Reihe von preisgünstigen Kombi-Angeboten verschiedener Versicherungen, die berufliche Aufenthalte im Ausland abdecken. Diese enthalten i. d. R. eine Auslandskranken-, Haftpflicht- und Unfallversicherung und können monats- oder tageweise abgeschlossen werden.
Bleibt Ihr Wohnsitz während der Entsendung im Inland bestehen, ist Ihr Arbeitslohn weiterhin im Inland steuerpflichtig. Halten Sie sich nicht länger als 183 Tage im Ausland auf, werden alle Einkünfte im Inland besteuert. Dauert die Entsendung länger, steht i. d. R. dem Tätigkeitsstaat das Besteuerungsrecht zu und die entsprechenden Einkünfte werden im Wohnsitzstaat freigestellt. Informationen hierzu erhalten Sie beim Bundeszentralamt für Steuern und beim Bundesministerium der Finanzen.
Ein Informationsblatt zu Auslandsaufenthalten von Arbeitnehmern finden Sie hier.
Ihre Mobilitätsberatung vor Ort berät Sie gerne auch persönlich.
Sofern Sie ohne ein Arbeitsverhältnis in Deutschland ein Praktikum im Ausland absolvieren möchten, müssen weitere Fakten berücksichtigt werden: Bezug von ALG I oder II, Rücksprache mit der Arbeitsagentur, dem Jobcenter, der freiwillige Abschluss einer Krankenversicherung, Bezug von Kindergeld usw.
Bitte wenden Sie sich für eine detaillierte Beratung an die Mobilitätsberatung.