Ob im kaufmännischen, gewerblich-technischen oder handwerklichen Beruf, jedes Unternehmen kann seine Auszubildenden oder jungen Fachkräfte während und bis ein Jahr nach der Ausbildung ins Ausland entsenden. Dafür müssen Sie keine eigene Niederlassung oder ein Partnerunternehmen im Ausland haben. Wir unterstützen Unternehmen (KMU) bei der Planung, Organisation und Durchführung von Auslandsaufenthalten und vermitteln alle Kontakte, die für einen reibungslosen Ablauf notwendig sind.
Denn durch ein Auslandspraktikum
Sie spielen mit dem Gedanken, Ihre Auszubildenden oder Fachkräfte für ein Praktikum ins Ausland zu schicken? Gern unterstützen wir Sie persönlich und kostenfrei bei der Planung und Organisation. Hier finden Sie Ihre Ansprechpartner und Ihre Ansprechpartnerinnen vor Ort.
Nach dem Berufsbildungsgesetz (§ 2, Absatz 3) kann jeder und jede Auszubildende einen Teil der Ausbildung im Ausland verbringen. Voraussetzung dafür ist die Zustimmung vom Betrieb und von der Berufsschule.
Wichtig ist: Bei einem Auslandspraktikum handelt es sich nicht um Urlaub. Dieser würde dazu führen, dass keine Fördergelder gezahlt bzw. zurück gefordert werden. Der oder die Auszubildende arbeitet in einem Betrieb im Ausland mit und sammelt dort praktische Erfahrungen. Die Auszubildenden arbeiten in Vollzeit. Hierbei müssen die Bedingungen des Betriebs im Gastland u.a. in Bezug auf Arbeitszeiten beachtet werden.
Auf der Suche nach dem passenden Partnerland und einem passenden Betrieb vor Ort unterstützen Sie unsere Beraterinnen und Berater.
Den Zeitpunkt können Sie als Unternehmen in Absprache mit dem oder der Auszubildenden selbst festlegen, so dass dieser bestmöglich in den Ablauf der Ausbildung, den Rahmenplan, die Prüfungstermine und auch Ihre betrieblichen Abläufe integriert werden kann. Empfehlenswert ist der Aufenthalt nach der Zwischenprüfung bis zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung und frühestens im 2. Ausbildungsjahr, damit im Auslandspraktikum praktisch gearbeitet werden kann.
Im Durchschnitt dauern Auslandspraktika drei bis sechs Wochen. Eine Dauer bis zu einem Viertel der Ausbildungszeit ist nach dem Berufsbildungsgesetz möglich (§ 2, Absatz 3).
Es gibt Gruppeprojekte zu festen Terminen im Jahr oder man kann individuelle Praktika zu frei gewählten Terminen organisieren. Am besten sprechen Sie hierzu Ihre zuständige Beraterin oder Ihren zuständigen Berater an.
Auslandspraktika sind grundsätzlich in jedem Land der Welt möglich, auch im deutschsprachigen Ausland (Österreich, Liechtenstein etc.). Über das Bildungsprogramm Erasmus+ erhalten Auszubildende für fast alle Länder in Europa eine finanzielle Förderung. Mit AusbildungWeltweit stehen auch Fördergelder für Auslandspraktika außerhalb der EU zur Verfügung.
Ihnen als Ausbildungsbetrieb entstehen keine zusätzlichen Kosten. Da der Ausbildungsvertrag während eines Auslandspraktikums unberührt bleibt, müssen lediglich die Ausbildungsvergütung sowie alle Sozialversicherungsabgaben weiterhin gezahlt werden.
Zur Zahlung von Reise- oder Unterbringungskosten besteht keine Verpflichtung, diese können über eine Vielzahl von Förderprogrammen meist vollständig abgedeckt werden. In der Regel reichen die Fördergelder für die Unterkunft und die Reisekosten.
Welche Förderprogramme in Frage kommen, hängt von Zielland und Dauer des Praktikums ab. Bei der Wahl des geeigneten Förderprogramms unterstützen unsere Beraterinnen und Berater.
Beispiele für Förderungsmöglichkeiten:
Erasmus+, AusbildungWeltweit, ProTandem, Deutsch-Afrikanisches Jugendwerk, Deutsch-Französisches Jugendwerk, Deutsch-Polnisches Jugendwerk, Joachim Herz Stiftung, Parlamentarisches Patenschafts-Programm.
Für die Zeit des Auslandsaufenthalts müssen sich Auszubildende von der Berufsschule freistellen lassen. Vor allem bei Auszubildenden, die in Teilzeit beschult werden, ist die Freistellung – sofern ein Aufenthalt außerhalb der Schulferien absolviert wird – unumgänglich. Für Auszubildende, die im Blockunterricht beschult werden, bieten sich Zeiträume für einen Aufenthalt im Ausland an, die außerhalb des Schulblocks liegen.
Eine Vorlage für die Einverständniserklärung finden Sie hier.
Im Ausland müssen die Auszubildenden keine vergleichbare Berufsschule besuchen, sind aber dazu verpflichtet, den versäumten Lernstoff selbstständig nachzuarbeiten. Auch während des Auslandsaufenthalts müssen die Auszubildenden das Berichtsheft weiterführen und dieses vom Ausbilder oder der Ausbilderin später überprüfen lassen.
Bei der Organisation sollte der Betrieb mitwirken. In der Regel gibt es jedoch nur wenige Dokumente, die zu unterzeichnen sind. Unterstützt werden Sie dabei von unseren Beraterinnen und Beratern.
Die Beraterinnen und Berater unterstützen außerdem bei der Suche nach einem passenden Land für das Praktikum sowie nach einem passenden Betrieb vor Ort. Selbstverständlich sind auch Auslandspraktika in Ihren eigenen Auslandsfilialen und -niederlassungen möglich.
Es empfiehlt sich, den Auslandsaufenthalt mindestes drei Monate im Voraus zu planen.
In der Regel besteht der Schutz der deutschen Kranken- und Sozialversicherungen im europäischen Ausland weiter. Dies müssen Unternehmen für Ihre Auszubildenden mit dem Formular A 1 von der Krankenkasse elektronisch bestätigen lassen. Ein Muster einer A1-Bestätigung finden Sie hier.
Für den außereuropäischen Raum muss, sofern kein Sozialversicherungsabkommen zwischen Deutschland und dem Zielland existiert, eine zusätzliche Krankenversicherung abgeschlossen werden. Das ist oftmals gegen einen geringen Aufpreis über die eigene Krankenkasse möglich. Ihre Auszubildenden sollten sich unbedingt frühzeitig bei ihrem Versicherungsträger informieren. Die entsendende Einrichtung ist verpflichtet zu überprüfen, dass eine Auslandskrankenversicherung besteht.
Empfehlenswert ist außerdem der Abschluss einer Zusatzversicherung, wie z. B. ein Auslandskrankenrücktransport.
Die Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz deckt die Schäden ab, die der Auszubildende am Arbeitsplatz verursacht. Der Auszubildende, die entsendende Einrichtung oder die aufnehmende Einrichtung stellen die Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz sicher. Die entsendende Einrichtung ist verpflichtet zu überprüfen, dass eine Haftpflichtversicherung am Arbeitsplatz besteht. Eine zusätzliche private Haftpflichtversicherung für die Auszubildenden ist empfehlenswert, jedoch nicht verpflichtend.
Je nach Art des Auslandsaufenthalts besteht der Unfallversicherungsschutz über den Ausbildungsbetrieb, den Arbeitgeber oder die Berufsschule. Entscheidend ist, dass entweder der Ausbildungsbetrieb bzw. der Arbeitgeber dem Auslandsaufenthalt zugestimmt hat oder der organisatorische Verantwortungsbereich der Berufsschule gegeben ist. Die entsendende Einrichtung überprüft und stellt sicher, dass ein gesetzlicher Unfallversicherungsschutz besteht.
Erläuternde Informationen finden Sie hier.
Eine zusätzliche private Unfallversicherung ist ebenfalls ratsam aber nicht verpflichtend.
Die Aufnahme von Praktikanten aus dem Ausland ist keine Pflicht. Wenn Sie möchten, bestehen durchaus Möglichkeiten für Aufnahmen in Ihrem Betrieb.
Vorteil ist, dass Sie die Betreuung des Praktikanten durch unsere Beraterinnen und Berater vor Ort unmittelbar miterleben. Auf diese Weise fällt vielen Betrieben auch der Einstieg in das Thema "Entsendungen" leichter.
Wichtig ist: Die Auszubildenden / jungen Fachkräfte aus dem Ausland, die aufgenommen werden, arbeiten nicht schwarz. In der Regel gibt es eine Teilnehmendenvereinbarung, wie z.B. von Erasmus+, worin die Praktikanten als Lernende definiert sind.
Für Praktikanten, die länger als drei Monate bei Ihnen sind, kann das Thema Mindestlohn ein Thema werden. Lassen Sie sich dazu von unseren Beraterinnen und Beratern informieren!